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Acerca de

Impressum

Verantwortlich:

Bürger + Althoff GmbH & Co. KG
Michael Tebrügge
Hafenstr. 10
45881 Gelsenkirchen

Kontakt:
Telefon: +49 0209 94070 - 0
Telefax: +49 0209 94070 - 15
E-Mail: info@buerger-althoff.de

Sitz und Handelsregister der KG: Gelsenkirchen HRA 1675

Sitz und Handelsregister: Gelsenkirchen HRB 2617
USt.-ID. Nr.: 205 624 053

Persönlich haftende Gesellschafterin: Bürger + Althoff Verwaltungs-GmbH

Geschäftsführer: Michael Tebrügge

St.-Nr.: 319/5794/0401

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma Bürger+Althoff GmbH&Co.KG

 

§ 1 Allgemeines

  1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und  Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  2. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf diese AGB`s Bezug genommen ist. Mit Eingehungen der Geschäftsverbindung erkennt der Auftraggeber die Geltung dieser Bedingungen für die Dauer der Geschäftsverbindung mit uns an.

  3. Der Geltung etwaiger AGB des Auftraggebers wird hiermit bereits jetzt widersprochen. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, unabhängig davon, ob etwaigen Gegenbestätigungen des Auftraggebers im Einzelfall nochmals ausdrücklich widersprochen wird.

  4. Unsere Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.

  5. An einen uns erteilten Auftrag ist der Auftraggeber bis zur schriftlichen Bestätigung  durch uns gebunden, mindestens jedoch einen Monat nach Eingang des Auftrags bei uns als Auftragnehmer.

  6. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt ebenso wie Ergänzungen des selben, Abänderungen oder Nebenabreden erst und mit dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande.

  7. Soweit nicht im Einzelfall durch uns schriftlich bestätigt, entfalten Erklärungen von Verkaufsangestellten, Vertreten, Agenten oder sonstigen Personen keine Bindungswirkung für uns. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Ergänzungen oder Änderungen nach erfolgter Auftragsbestätigung.

                                                                                                

§ 2 Mehrkosten bei Durchführung des Vertrags

  1. Wir behalten uns vor, Mehrkosten durch Stillstandszeiten, die wir nicht zu vertreten haben (etwa Fehler im und am Einsatzmaterial, z. B. Kantenbeschädigungen, Doppelungen, Schweißnähte, Zinkanhäufungen o. ä.) in Rechnung zu stellen. Für jede Stunde dieser Stillstandszeiten berechnen wir zur Zeit (ab 01. Januar 2019) einen Betrag von 600,00 €.

  2. Für bei uns lagerndes Material - Coils und Spaltband - berechnen wir Lagergeld und Umschlagkosten in folgendem Umfang:

 

Lagergeld - geheizte Hallen

Coils    ab 1. Tage des  Monats:                      €          5,00/to/Monat

Spaltband        ab 1. Tage des  Monats:          €          12,00/to/Monat

 

abgesetzte Coils, sofern sie

nicht weiter eingeteilt werden

ab 1. Tag des  Monats                                     €          8,00/to/Monat

 

Restcoil mindestens                                        €           200 pro Coil/Monat

 

Babycoil (angearbeitete Restringe)                 €           250 pro Coil/Monat

 

Für angearbeitete Restringe (Babycoils) und abgesetzte Restcoils unter 4t Gewicht, erwarten wir sofort nach unserer Fertigmeldung an Sie eine 

schriftliche Info, ob diese als Beweismaterial für Reklamationen aufgewahrt werden müssen. 

Erhalten wir innerhalb der nächsten 4 Wochen nach Fertigung von Ihnene keinen schritlichen Bescheid über die weitere Verwendung des Materilas,

werden wir dieses Material ohne weitere Vorankündogung und ohne Vergütung entsorgen.

Falls das Materia aufbewahrt werden soll, fällt dafür ein monatliches Lagergeld, nach o.g. Aufstellung an!

 

Für Coils, die in nichtbearbeitetem Zustand wieder

abgeholt werden, berechnen wir für

Umschlag                                                        €          8 /to

 

  1. Auch für den Fall, dass bei uns lagerndes Material für andere Firmen von dem Auftraggeber freigestellt wird, sind das Lagergeld und die Umschlagkosten in dem dargestellten Umfang vom Auftraggeber zu tragen.

  2. Sämtliche Preisangaben des Auftraggebers verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht, Verpackung und Umsatzsteuer

  3. Sämtliche anfallende Reste wie Besäumschrott, Anfang- und Endwindung und uneingeteilte Reststreifen, werden ohne Vergütung der Weiterverarbeitung zugeführt.

 

§ 3 Leistungszeit

  1. Soweit nicht im Einzelfall schriftlich vereinbart, sind von uns zugesagte Leistungszeiten keine Fixtermine. Bei Bestellungen oder Auftragsbestätigungen angegebene Lieferfristen und – termine sind unverbindlich und werden nur dann verbindliche Lieferfristen und – termine, wenn sie ausdrücklich  als „rechtverbindlich“ vereinbart wurden.

  2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Falls wir unverschuldet an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert sind, welche uns selbst betreffen, z. B. Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, auch Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen jeder Art, Maschinenstörungen, Verkehrsstörungen und sonstige Umstände höherer Gewalt, sind wir berechtigt, eine Änderung und Anpassung vereinbarter Leistungszeiten zu verlangen oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; mindestens jedoch verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung um eine angemessene Leistungszeit. Wir werden in einem solchen Fall den neuen Leistungstermin/Liefertermin, ebenso wie die Entscheidungen, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, unverzüglich mitteilen.

  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware bzw. das Gewerk ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann

 

§ 4 Lieferung an Dritte

Bei uns lagerndes Material - Coils und Spaltband - kann für andere Firmen nur von dem Auftraggeber durch schriftliche Erklärung uns gegenüber freigestellt werden.

 

 

§ 5 Versand und Gefahrtragung

  1. Jegliche Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

  2. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

  3. Transportgefahren werden nur auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert, ohne dass hieraus irgendwelche Haftpflichtansprüche unsererseits oder gegen uns hergeleitet werden können.

  4. Bei Transportschwierigkeiten oder Verzögerungen sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, für Rechnung und auf Kosten des Auftraggebers zum Schutz der Ware alle uns notwendig erscheinenden Abwehr- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, ohne dass aus diesem Tätigwerden irgendwelche Haftpflichten unsererseits begründet werden.

  5. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wählen wir Versandweg, Versandart und Verpackung sowie Spediteur und Frachtführer nach unserem eigenen pflichtgemäßen Ermessen.

  6. Die Ware/das Gewerk wird grundsätzlich unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefert der Auftragnehmer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unseren Erfahrungen auf Kosten des  Auftraggebers. Verpackungsmaterialien werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Auftraggebers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht

  7. Etwaig verwendete Leih- und Verpackungsbehältnisse sind vom Auftraggeber vollständig entleert unter Verwendung der ursprünglichen Kennzeichnung an uns zurückzuführen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet uns für eine dem versendeten Liefergegenstand entsprechend sachgerechte Reinigung der Leih- und Verpackungsbehältnisse.

  8. Der Auftraggeber, der nicht Endverbraucher ist, verpflichtet sich, Transportverpackungen, welche gemäß VerpackVO vom 12.06.1991 (BGBl. I Seite 1243) rücknahmepflichtig sind, auf Verlangen des Endverbrauchers zurückzunehmen. Er stellt uns im Innenverhältnis von der Rücknahmepflicht frei.

  9. Für das beim Auftragnehmer eingelagerte Material übernimmt der Auftragnehmer nur die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  10. Die Rekonditionierung bzw. stoffliche Verwertung von Einwegverpackungen erfolgt durch den Auftraggeber durch dessen Kosten.

 

§ 6 Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber hat das durch den Auftragnehmer bearbeitete Werk unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eine Woche nach Erhalt, zu untersuchen und -sofern sich ein Mangel zeigt- uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Anderenfalls gilt das Werk als genehmigt.

  2. Zeigt sich später ein Mangel, der auch bei sorgfältiger Prüfung nicht früher zu entdecken war, so muß dieser ebenfalls unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer angezeigt werden. Die Mängelrüge erfolgt nur dann ordnungsgemäß, wenn uns die Daten vom Auftraggeber genannt werden, die auf dem Computer-Ring-Etikett vermerkt sind (Diese Ring-Etiketten sind sowohl außen als auch innen an jedem Ring aufgeklebt). Ohne diese Angaben ist eine Bearbeitung der Mängelrüge des Auftraggebers von vornherein ausgeschlossen.

  3. Eine Besichtigung reklamierten Materials findet - sofern nichts anderes vereinbart ist - nur im Betrieb des Auftragnehmers statt.

  4. Nach Durchführung einer Abnahme des gelieferten Werks ist die Rüge von Mängeln, die bei Abnahme bereits feststellbar waren, ausgeschlossen.

  5. Die vorstehenden Regelungen zu 1. bis 3. geltend entsprechend für den Fall, dass unmittelbar der Endverbraucher bzw. ein von dem Auftraggeber benannter Dritter das Werk erhält. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Maßgabe dieser vorgenannten Regelungen einen Mangel des Werks rechtzeitig zu rügen. Anderenfalls treten die dort festgesetzten Rechtsfolgen ein.

  6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge sind wir zur Nachbesserung/Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung trotz angemessener Nachfristsetzung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Das Nacharbeiten durch Dritte ist ohne unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis nicht erlaubt. Etwaige hierdurch entstandene Kosten gehen – soweit gesetzlich möglich - ausschließlich zu Lasten dessen, der die Nachbesserung veranlasst hat.

  7. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen, soweit solche nicht durch das Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte unabdingbar normiert sind.

  8. Für angearbeitete Restringe erwarten wir sofort Nachricht, ob diese als Beweismaterial für Reklamationen aufbewahrt werden müssen. Sofern wir nach spätestens vier Wochen keinen schriftlichen Bescheid des Auftraggebers vorliegen haben, werden diese -ohne weitere Vorankündigung- ohne Vergütung verschrottet.

  9. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verjähren Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers uns gegenüber in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Erhalt des Werks durch den Auftraggeber bzw. durch den Endverbraucher, je nachdem wer zuerst in den Besitz des Werks gelangt. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

  10. Sachwidrige Behandlung des Werks sowie Nachbesserungsarbeiten des Auftraggebers ohne vorherige Absprache mit uns, haben den Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche zur Folge.

  11. Leistungsbeschreibungen und sonstige Informationen über das herzustellende Werk gelten nur dann als verbindlich zugesichert, wenn dies ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung niedergelegt ist. Beschreibungen des Leistungsgegenstandes und - Umfangs durch den Auftraggeber (etwa Vorschrift von Toleranzen hinsichtlich der Dicke von Coils) werden Bestandteil des Auftragsverhältnisses und von uns nicht näher überprüft. Für insoweit fehlerhafte Angaben haftet allein der Auftraggeber.

  12. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass das Werk für den vom Auftraggeber beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist.

  13. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

 

§ 7 Zahlungen

  1. Rechnungsbeträge sind unmittelbar nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig und zahlbar.

  2. Die Erfüllungswirkung von Zahlungen des Auftraggebers auf Rechnungen des Auftragnehmers tritt erst mit Eingang der Zahlung beim Auftragnehmer ein. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber.

  3. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich der Auslagen, mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert frei verfügen können.

  4. Wechselzahlungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen, wobei Spesen, Steuern, Kosten und Provision vom Auftraggeber zu tragen sind. Die Entgegennahme von Scheck- und Wechselzahlungen hat keine Änderung des Zahlungsortes zur Folge.

  5. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden mit der vorstehenden Regelung nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

  6. Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an uns zu leisten. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen Zahlungen in Euro. Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Lieferung in Verzug.

  7. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins sowie im Falle der Zahlungseinstellung, eines Vergleichsverfahrens (gerichtlich oder außergerichtlich) oder einer Insolvenz des Auftraggebers sind unsere Forderungen sofort in voller Höhe fällig. Das Gleiche gilt dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernstlich in Frage stellen. In solchen Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, für noch herzustellende Werkleistungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  8. Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ihm gegenüber ist, ebenso wie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob es auf demselben oder einem anderen Vertragsverhältnisses beruht, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers ist unbestritten bzw. rechtskräftig festgestellt.

  9. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet sind, stehen uns die Einrede der Untersicherung zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Untersicherungseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.

  10. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers im Zeitpunkt der Skontierung voraus

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt / Verarbeitungsbehalt

  1. An den Auftragnehmer geliefertes, zur Verarbeitung bestimmtes Material (Coils und Spaltband) werden im Rahmen der Be- und Verarbeitung durch den Auftragnehmer Eigentum bzw. Miteigentum des Auftragnehmers anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes.

  2. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers bzw. Miteigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes und verwahrt das verarbeitete Material unentgeltlich für den Auftragnehmer.

  3. Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer verarbeiteten bzw. bearbeiteten Materialien nur im gewöhnlichen Geschäftsgang zu seinen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug mit seinen Pflichten gegenüber dem Auftragnehmer ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Auftragnehmer abgetreten werden und übergehen. Insofern tritt der Auftraggeber die ihm aus diesen Rechtsbeziehungen zustehenden Zahlungsansprüche im Wege der Vorausabtretung an den Auftragnehmer ab.

  4. Weiterveräußerungen des vom Auftraggeber verarbeiteten Gewerks werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Auftraggeber für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an den Auftraggeber abgetreten, zumindestens in Höhe des durch die Verarbeitung entstandenen Miteigentumsanteils. Wird die vom Auftragnehmer verarbeitete Ware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfange im Voraus an den Auftraggeber abgetreten.

  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch den Auftragnehmer, spätestens bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Vom Widerrufsrecht des Auftraggebers wird der Auftraggeber nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch dessen mangelhafte Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Auftragnehmer zu unterrichten und den Auftragnehmer die zur Einziehung erforderliche Unterlagen zu geben.

 

§ 9 Abnahme

  1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur im Werk des Auftragnehmers bzw. in unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft  durch den Auftraggeber erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach der Preisliste des Auftragnehmers berechnet.

  2. Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und ihm zu berechnen.

  3. Die Abnahme bewirkt die Fälligkeit der Vergütung, die Konzentration unserer Leistungspflicht auf die abgenommene Sache, den Beginn der Verjährung und den Übergang der Vergütungsgefahr. Der Käufer trägt danach die Beweislast für Werkmängel.

 

§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß sowie aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch gegen unseren Erfüllungs - bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. In keinem Fall haften wir für nicht vorhersehbare oder entfernt liegende Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, soweit gesetzlich zulässig.

  2. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass das bei uns lagernde Material gegen kein Risiko versichert ist. Haftpflichtschäden sind hiervon selbstverständlich ausgenommen.

  3. Bei Lohnarbeit haften wir maximal bis zur Höhe der Lohnkosten.

 

 

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns als Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Firmensitz unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Als Erfüllungsort gilt zwischen den Vertragsparteien stets unser Firmensitz als vereinbart.

  3. Gerichtsstand ist unser Firmensitz.

  4. Wir sind jedoch wahlweise berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Sitz zu verklagen. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesses.

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